Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen ...: Ueberzeugt, daß die Staats-Institutionen den Fortschritten folgen müssen, welche in der Cultur und Geistes-Entwicklung der Völker eingetreten sind ...

Titel: Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen ...: Ueberzeugt, daß die Staats-Institutionen den Fortschritten folgen müssen, welche in der Cultur und Geistes-Entwicklung der Völker eingetreten sind ... / Ferdinand. Ficquelmont. Pillersdorff. Sommaruga. Krauß. Zanini
Beteiligt: ; ; ; ; ;
Körperschaft:
Veröffentlicht: Wien, 25.04.1848
Umfang: 1 Brosch. auf 8 Seiten ; Druckspiegel 20 x 35 cm
Format: E-Book
Sprache: Deutsch
Einheitssachtitel: Verfassung <1848.04.25>
Vorliegende Ausgabe: Online-Ausgabe: Frankfurt a.M.: Stadt- und Universitätsbibliothek, 1998. - 1 Online-Ressource.
Andere Ausgaben: Elektronische Reproduktion von: Österreich. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen ...: Ueberzeugt, daß die Staats-Institutionen den Fortschritten folgen müssen, welche in der Cultur und Geistes-Entwicklung der Völker eingetreten sind .... - Wien, 25.04.1848
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Bemerkung: In Fraktur
Zusammenfassung: Welsch (Projektbearbeiter): Verkündung der von Innenminister Pillersdorff nach dem belgischen Vorbild von 1830 ausgearbeiteten ('oktroyierten') österreichischen Verfassung: Teilung der Legislative zwischen Souverän und Reichstag (letzterer besteht aus dem ernannten Senat und der gewählten Kammer), Unverletzlichkeit von Nationalität und Sprache, Glaubens-, Gewissens- und persönliche Freiheit, Pressefreiheit, Petitionsrecht und Gleichheit vor dem Gesetz. Dies bedeutet faktisch einen Kompromiß zwischen ständischen und konstitutionellen Prinzipien, wobei die Regelung zahlreicher Gesetze (Pressegesetz, Vereinsgesetz, Gesetz über die Glaubensfreiheit, über die Schwurgerichte, die Wahlen zum Reichstag, die Nationalgarde, die Reform der Provinzialverfassungen, über die Grundentlastung sowie die Schaffung von Munizipaleinrichtungen) späteren Verhandlungen mit dem Reichstag vorbehalten bleibt [Walter/Österr. Verf. u. Verw.gesch. 1972, 149 ff.]