Kundmachung: Um Gleichmäßigkeit und Regelmäßigkeit bei allen öffentlichen Arbeiten zu erzielen, wird folgende Arbeiter-Ordnung, welche vom 3. Juli 1848 angefangen zur allgemeinen Richtschnur zu dienen hat, hiermit bekannt gemacht: Arbeiter-Ordnung: Erstens. Die tägliche Arbeitszeit wird auf 10 Stunden festgesetzt ...
Titel: | Kundmachung: Um Gleichmäßigkeit und Regelmäßigkeit bei allen öffentlichen Arbeiten zu erzielen, wird folgende Arbeiter-Ordnung, welche vom 3. Juli 1848 angefangen zur allgemeinen Richtschnur zu dienen hat, hiermit bekannt gemacht: Arbeiter-Ordnung: Erstens. Die tägliche Arbeitszeit wird auf 10 Stunden festgesetzt ... / A. Baumgartner |
---|---|
Verfasser: | |
Veröffentlicht: | Wien : K. K. Hof- u. Staats-Dr., 28.06.1848 |
Umfang: | 1 Flugbl. ; Druckspiegel 50 x 40 cm |
Format: | E-Book |
Sprache: | Deutsch | Vorliegende Ausgabe: | Online-Ausgabe: Frankfurt a.M.: Stadt- und Universitätsbibliothek, 1998. - 1 Online-Ressource. |
Andere Ausgaben: |
Elektronische Reproduktion von: Baumgartner, Andreas Freiherr von. Kundmachung: Um Gleichmäßigkeit und Regelmäßigkeit bei allen öffentlichen Arbeiten zu erzielen, wird folgende Arbeiter-Ordnung, welche vom 3. Juli 1848 angefangen zur allgemeinen Richtschnur zu dienen hat, hiermit bekannt gemacht: Arbeiter-Ordnung: Erstens. Die tägliche Arbeitszeit wird auf 10 Stunden festgesetzt .... - Wien : K. K. Hof- u. Staats-Dr., 28.06.1848
|
X
Bemerkung: | In Fraktur |
---|---|
Zusammenfassung: |
Welsch (Projektbearbeiter): Arbeitsordnung für die bei den öffentlichen Arbeiten Beschäftigten, gültig ab dem 3. Juli 1848: Festsetzung der täglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden, Tageslohn für Männer 25, für Frauen 20 Kreuzer; bei witterungsbedingter Arbeitsunterbrechung am Vormittag wird ein halber, am Nachmittag ein ganzer Tageslohn gezahlt. Fällt ein Arbeitstag witterungsbedingt völlig aus, besteht Anspruch auf 6 Kreuzer Unterstützungszahlung am ersten und 9 Kreuzer an jedem folgendem Arbeitstag. Strafandrohung im Falle von 'Zusammenrottung' und Störungen der Arbeit, Hinweis auf die Gehorsamspflicht der Arbeiter gegenüber ihren Vorgesetzten |