Provisorische Geschäfts-Ordnung: §. 1. Die Geschäfte des Vorstandes der Reichsversammlung werden durch einen Vorsitzenden ... / Reichsversammlung

Titel: Provisorische Geschäfts-Ordnung: §. 1. Die Geschäfte des Vorstandes der Reichsversammlung werden durch einen Vorsitzenden ... / Reichsversammlung
Körperschaft:
Veröffentlicht: [Wien] : K. K. Hof- u. Staatsdr., 10.07.1848
Umfang: 1 Flugbl. auf [2] Seiten ; Druckspiegel 20 x 31 cm
Format: E-Book
Sprache: Deutsch
Vorliegende Ausgabe: Online-Ausgabe: Frankfurt a.M.: Stadt- und Universitätsbibliothek, 1998. - 1 Online-Ressource.
Andere Ausgaben: Elektronische Reproduktion von: Österreich $bReichstag. Provisorische Geschäfts-Ordnung: §. 1. Die Geschäfte des Vorstandes der Reichsversammlung werden durch einen Vorsitzenden ... // Reichsversammlung. - [Wien] : K. K. Hof- u. Staatsdr., 10.07.1848
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Bemerkung: In Fraktur
Zusammenfassung: Welsch (Projektbearbeiter): Provisorische Geschäftsordnung der Reichsversammlung bis zur definitiven Konstituierung des Reichstages: Berufung der Vorstandsmitglieder nach dem Lebensalter, Bildung von neun Abteilungen (nach Gouvernementsbezirken) zur Prüfung der Wahlen, Wahl einer Kommission zur Ausarbeitung der endgültigen Geschäftsordnung